Empfehlung einer Schulfreistellung durch den Landesschulrat OÖ
Auszug vom Verordnungsblatt des Landesschulrats OÖ (25.02.2010; 2010/4):
KATHOLISCHE JUGEND ÖSTERREICH PROJEKT "72 STUNDEN OHNE KOMPROMISS" - EMPFEHLUNG EINER SCHULFREISTELLUNG
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat mit Schreiben vom 10.02.2010, Zl. 13.261/12-III/3/2010, Folgendes mitgeteilt:
"Das im beiliegenden Schreiben des Vereins 'Katholische Jugend' dargestellte Projekt '72 Stunden ohne Kompromiss' vom 21. bis 24. Oktober 2010 wird zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur begrüßt das Anliegen im Sinn seiner sozialen Intention und empfiehlt, nach einer Prüfung des Anliegens für die teilnehmenden Schüler und Schülerinnen gemäß § 45 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. § 9 Abs 6 des Schulpflichtgesetzes vorzugehen." (A3-9/10-10 - Frau Mag. Schwarzmair)
Anbei die gesetzlichen Hintergründe zum Landesschulrat-Verordnungsblatt:
Schulunterrichtsgesetz § 45 (4):
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.
Schulpflichtgesetz § 9 (6):
(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist im Instanzenzug der Verwaltung durch Rechtsmittel nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die Schulbehörde erster Instanz, für die allgemeinbildenden Übungsschulen jedoch der Bezirksschulrat zuständig, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. (BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 6)
Impressum



